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   RG, 13.03.1940 - VI 82/39   

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https://dejure.org/1940,583
RG, 13.03.1940 - VI 82/39 (https://dejure.org/1940,583)
RG, Entscheidung vom 13.03.1940 - VI 82/39 (https://dejure.org/1940,583)
RG, Entscheidung vom 13. März 1940 - VI 82/39 (https://dejure.org/1940,583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können die Parteien auf die Befolgung der Vorschriften des § 66 ZPO. verzichten, wonach der Beitritt als Streitgehilfe nur zulässig ist, wenn der Beitretende ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der zu unterstützenden Partei hat und der Rechtsstreit zwischen "anderen" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 361
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

    Der Beitrittsgrund ist nicht mehr zu prüfen, nachdem der Beitritt in der ersten Instanz vom Beklagten nicht beanstandet wurde (§ 295 ZPO: RGZ 163, 361, 365).
  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12

    Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die

    Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines von einem Streithelfer eingelegten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362; BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 167/78, NJW 1980, 1693; RGZ 163, 361, 364 ff.; RG, JW 1901, 798 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 71 Rn. 1 Fn. 2; a.A. Baur, FS Lent, 1957, S. 1, 8).
  • BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52

    Streitverkündung

    Pas Reichsgericht führt an anderer Stelle (RGZ 163, 361, 366) zutreffend aus, der Beitritt des Streitgehilfen auf Seiten seines Prozeßgegners könne, wenn die Parteien nichts dawider hätten, im öffentlichen Interesse nicht beanstandet werden, "weil seine Zulassung ein, geordnetes Verfahren nicht hindere".
  • LG Berlin, 28.05.2013 - 55 S 73/12

    WEG-Einnahmen nicht aufgelistet: Abrechnung ungültig!

    Ob die Zulässigkeit der Nebenintervention vorliegend von Amts wegen (so AG Charlottenburg ZWE -, 53 unter Berufung auf Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl. 2010 Teil F Rn. 605; BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50 - LM ZPO § 66 Nr. 1; RGZ 151, 120) oder nur auf Rüge der Gegenseite zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 14; Musielak/Weth, 10. Aufl. § 66 Rn. 14; BGH NJW 2006, 773, RGZ 163, 361) muss vorliegend wegen der fehlenden Rüge der Beklagten zu 36. entschieden werden.

    Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die sich auf den Prozessgegenstand beziehen, seien jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, weil der Nebenintervenient lediglich einem fremden Prozess beitrete und seine etwaigen Ansprüche nicht rechtshängig und entschieden würden (BGH NJW 2006, 773; Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl. § 66 Rn. 14; Musielak/Weth ZPO, 10. Aufl. § 66 Rn. 14, ebenso bereits RGZ 163, 361, 365).

  • BGH, 28.11.1962 - VIII ZR 77/61

    Hinderung des Mieters am Gebrauch der Mietsache

    Wird ein unzulässiger Beitritt nicht gerügt, ist er wirksam (RGZ 163, 361, 365; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl., § 66 Rdn. III 4; Wieczoreck, ZPO , § 66 Rdn. B I und B I c).
  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 5/50

    Rechtsmittel

    Ob das Berufungsgericht auch ohne einen solchen Antrag aus der Erwägung, daß ein am Prozeß beteiligter Streitgenosse dem Gegner seines Streitgenossen nicht beitreten könne, die sich hieraus etwa ergebende Unzulässigkeit des Beitritts von amtswegen zu berücksichtigen hätte (RGZ 151, 210 ff [212] = JW 1936, 2092 Nr. 24, Stein-Jonas-Schönke § 66 Anm. II 2, anders RGZ 163, 361 ff [365]), braucht hier nicht geprüft zu werden.

    Dieses Interesse an dem Obsiegen der Kläger war somit ein rechtliches Interesse, das die Zulässigkeit der Nebenintervention begründete (RGZ 163, 361 ff [363]; 77, 360 ff [364, 365 mit Nachweisen]; Stein-Jonas-Schönke § 66 Anm. III 2 und IV 3).

  • BGH, 05.05.1956 - IV ZR 18/56

    Rechtsmittel

    Amts wegen zu prüfen ist, oder ob Mängel, die in dieser Hinsicht etwa bestehen, auch in einem solchen Verfahren gemäß § 295 ZPO geheilt werden, wie dies nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts im gewöhnlichen Prozeß der Fall ist (RGZ 163, 361 [365]).
  • BGH, 03.02.1971 - VIII ZR 94/69

    Rückgabe der Pfänder nach Erlöschen des Pfandrechts - Anforderungen an das

    Da die Parteien in der Berufungsinstanz sich rügelos auf die mündliche Verhandlung mit der Streithelferin eingelassen haben, ist der Beitritt von Frau M. rechtswirksam (RGZ 163, 361, 365).
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